Hiltscher Einblasdämmung
Hiltscher Einblasdämmung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Hebebühnenverleih

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1. Die Vermietung von Geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.
1.2. Bei bestehender oder zukünftiger Unwirksamkeit einer der nachstehenden Bedingungen tritt an deren Stelle die gesetzliche Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

2. Einsatzbedingungen

2.1. Hebebühnen dürfen nur ihrer Bauart entsprechend eingesetzt werden. Sie sind ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung und Arbeitshöhe einzusetzen. Sie sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder als Hebekran nicht zu verwenden. Hebebühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen und verlassen werden. Die Sicherheitsempfehlungen der Betriebsleitung sind zu beachten.
2.2.Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist jegliche Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte verboten. Dies gilt auch, falls der Betrieb des Mieters veräußert wurde oder nicht.
2.3. Dem Mieter wird der Abschluss einer Zusatzmaschinenversicherung empfohlen. Reifenschäden und allmähliche Schäden, z.B. durch Farbverschmutzung, sind nicht mitversichert.
2.4. Sollte der Mieter während des Einsatzes des Mietgegenstandes Beanstandungen bezüglich des Mietgegenstandes haben oder einen Defekt feststellen, so ist das Gerät sofort stillzulegen und unverzüglich den Vermieter telefonisch vorab und anschließend schriftlich zu benachrichtigen.
2.5. Wird die Hebebühne von dem Mieter bzw. von ihm eingesetzten Personen bedient, werden bei Übergabe die vom Mieter bestimmten Personen durch den Vermieter in die Bedienung des Mietgegenstandes eingewiesen, soweit dies nicht bereits vorab geschah. Nur Fachkundige sind zur Bedienung des betreffenden Gerätes berechtigt und müssen dies den Vermieter schriftlich anzeigen.
2.6. Der Mieter erhält alle erforderlichen Unterlagen und muss diese unmittelbar auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen.
2.7. Für die persönliche Schutzausrüstung ist der Mieter verantwortlich.
2.8.Der Mieter wird sein Bedienpersonal schriftlich zur Arbeit anweisen. Beauftragt der Mieter mehrere Personen zur Bedienung, hat er einen Aufsichtführenden zu bestimmen.
2.9. Bei Ortsveränderungen der Hebebühne ist die Standfestigkeit zu überprüfen. Hierbei sind auch die Bodenverhältnisse zu beachten. Versetzfahrten sind nur unter Haftungsausschluss für den Vermieter zulässig.
2.10. Der Vermieter ist berechtigt, ohne Mieterhöhung dem Mieter einen adäquaten Mietersatz zur Verfügung zu stellen, wenn dieser mindestens den Anforderungen des vereinbarten Mietgegenstandes entspricht.
2.11. Im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt der Vermieter zuzüglich des Mietgegenstandes einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte die unter Hinzuziehung eines fachmännischen Mitarbeiters des Vermieters gemietet wurden, dürfen nur von diesem bedient werden.
2.12. Der Mieter versichert:
a) die Hebebühne täglich einer Funktionsprobe zu unterziehen und dabei den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie des Gerätes zu überprüfen und diese Stoffe gegebenenfalls aus seine Kosten mit gleichwertigen Schmier- und Betriebsstoffen aufzufüllen und den Vermieter hiervon zu benachrichtigen.
b) Bei allen Arbeiten den Mietgegenstand durch geeignete Maßnahmen seitens des Mieters vor Verschmutzung zu schützen
c) Keine Sandstrahlarbeiten unter Verwendung der Geräte oder in deren unmittelbarer Nähe durchzuführen oder zu dulden, außerdem bei Gefahr der Beschädigung, die Hebebühne aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und keine Arbeiten in der Nähe elektrisch ungesicherter Anlagen durchzuführen soweit die Hebebühne hierfür nicht geeignet ist, 
d) Die Verhältnisse an dem Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz des Mietgegenstandes ermöglichen,
e) Auf Bauten innerhalb des Einsatzbereiches, wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw., bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn diesbezüglich in Kenntnis zu setzen und den Vermieter hierauf unaufgefordert hinzuweisen,
f) Sorge zu tragen, dass der von ihm beauftragte Selbstfahrer mind. das 18. Lebensjahr vollendet, die gesetzlich bestimmte erforderliche Fahrerlaubnis hat und uneingeschränkt fähig ist, die Geräte des Vermieters zu bedienen,
g) Soweit kein Fachpersonal des Vermieters zur Bedienung der Hebebühne eingesetzt wurde, bei Verkehrsunfällen in jedem Fall die Polizei hinzuziehen, 
h) Den Mietgegenstand vor unbefugter Nutzung zu schützen.
2.13. Der Mieter garantiert, dass er die Personen, die er für die Übergabe des Mietgegenstandes einsetzt, die Fahrzeugpapiere, die Bedienungsanleitung und das Übergabeprotokoll und vor Inbetriebnahme den Inhalt sämtlicher übergebener Unterlagen zur Kenntnis nehmen und alle dort enthaltenen Hinweise sowie diejenigen der Einweisung und Maschinenbeschriftung beachten.

3. Vertragsdauer und Rückgabe

3.1. Mietdauer ist der Zeitraum vom Zeitpunkt, zu dem die Hebebühne dem Mieter zur Verfügung angeboten wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hebebühne an den Vermieter übergeben wird. Sofern ein Bedienungsfachmann beteiligt wird, gilt des An- und Abfahrt bereits als Mietzeit.
3.2. Der Mieter kann die Mietzeit zwischen Beginn und Ende der Mietdauer nur verlängern oder verkürzen, wenn der Vermieter dem zustimmt, Verkürzungen führen zu Preisanpassungen, Standtage gelten als Verkürzung. Sie werden mit 50 % des auf den Standtag entfallenden Anteils der Mietrate berechnet. Die Prämie zur Maschinenbruchversicherung wird auch an Standtagen fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die Maschine an einem Standtag anderweitig einsetzt.
3.3. Die Abholbereitschaft sowie Standtage sind am Tag zuvor bis 09.00 Uhr schriftlich anzumelden, dies gilt auch für befristete Verträge. Die Abholung kann sich aus logistischen Gründen bis zu zwei Tagen verzögern. Bis zur Abholung trägt der Mieter Gefahr. Eine Nutzung ist während dessen untersagt.
3.4. Kommt der Mieter seinen wesentlichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nach, so ist der Vermieter wahlweise zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder zur außerordentlichen Kündigung noch bestehender Verträge berechtigt. Außerdem räumt er bereits jetzt dem Vermieter das Recht ein, sich Zugang zu dem Ort, an dem sich der Mietgegenstand befindet, zu verschaffen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.
3.5. Die Rückgabe ist nur während der üblichen Bürostunden zulässig und auf dem Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen.
3.6. Bei Beschädigung oder erheblicher Verschmutzung der Geräte, insbesondere verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz hat der Mieter, soweit ihn oder eine Person seines Einflussbereichs ein Verschulden trifft, die Kosten der Behebung, bzw. Beseitigung zu tragen. In diesem Falle verlängert sich auch die Mietdauer als Schadenersatz bis zur Behebung bzw. Beseitigung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4. Mietrate

4.1. Die Mietrate berechnet sich nach der aktuellen Preisliste des Vermieters. Gleiches gilt für Zusatzleistungen.
4.2. Das Entgelt enthält ausschließlich die Gerätekosten der Geräte des Vermieters. Treibstoff und Betriebsmittel sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
4.3. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer des Gerätes von 8 Stunden. Ein Einsatz von 9 Stunden und mehr, insbesondere Zwei- oder Dreischichtbetrieb, muss mit dem Vermieter vorher gesondert vereinbart werden.
4.4. Der Mieter ist ungeachtet von Fehlbestellungen, z.B. wegen unrichtig eingeschätzter Arbeitshöhe, zu geringer seitlicher Reichweite, oder anderweitiger Umstände, die zu einer eingeschränkten Nutzung bis hin zu einer Unbenutzbarkeit führen oder führen könnten, zur Entrichtung des Entgeltes in voller Höhe verpflichtet, außer der Umstand der zur Einschränkung der Nutzung führte, beruht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters.
4.5. Ausfallzeiten des Mietgegenstandes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind oder anderweitige Umstände, die von dem Vermieter, weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich zu vertreten sind, berechtigen den Mieter nicht zur Mietpreisminderung.

5. Zahlungen

5.1.Die von dem Vermieter in Rechnung gestellten Beträge sind 8 Tage nach Rechnungsstellung fällig und kostenfrei zu zahlen. Zunächst wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung des Mieters auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, dabei wird zuerst die älteste Schuld bedient.
5.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel erfüllungshalber oder an Erfüllung statt anzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
5.3.
5.4. Der Mieter ersetzt im Fall des Verzugs entstehende Inkasso-, abzüglich einer etwaigen Erfolgsprovision, und Anwaltskosten.

6. Abtretungen

6.1. Der Vermieter ist zur Abtretung ihrer Forderungen aus oder in mittelbaren Zusammenhang mit diesem Geschäftsvertrag berechtigt.
6.2. Setzt der Mieter den Mietgegenstand zur Vertragserfüllung gegenüber Dritten ein, so tritt der Mieter bereits jetzt die gegen den Dritten ein oder denjenigen, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung bis zur Höhe des für den Einsatz vereinbarten Mietzinses sicherheitshalber ab. Der Mieter garantiert, dass die Ansprüche nicht zuvor an Dritte abgetreten wurden. Der Vermieter ermächtigt den Mieter unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen.
6.3. Der Vermieter wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Dies hindert den Vermieter nicht daran, selbst den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.4. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die abgetretenen Forderungen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6.5. Dem Mieter ist die Abtretung von Ansprüchen gegen dem Vermieter nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung erlaubt.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

7.1. Der Vermieter ist berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer etwaigen entstehenden Vertragsstrafe.
7.2. Eine Aufrechnung durch den Mieter gegen eine von ihm zu erbringende Leistung mit Forderungen, die er gegen den Vermieter hat, ist ausgeschlossen, soweit die Forderungen des Mieters gegen den Vermieter nicht ausdrücklich zugestanden oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3. Entsprechendes gilt für die Zurückbehaltung seitens des Mieters. Die Geltendmachung von Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter aus einem anderen Rechtsverhältnis berechtigen den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
7.4. Zur Minderung wegen etwaiger Mängel ist der Mieter nur ermächtigt, wenn zwei Werktage nach dem Tag der Anzeige keine erfolgreiche Verbesserung erfolgte.

8. Haftung

8.1. Der Mieter haftet für den störungsfreien Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten und ebenerdigen Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie den gefahrlosen Einsatz des Mietgegenstandes in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt. Er haftet für alle Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges und des Gerätes entstehen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vertragsbedingungen.
8.2. Für Schäden, die der Mieter im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstandes an Drittpersonen oder Gegenständen Dritter verursacht, stellt er den Vermieter von der Haftung frei.
8.3.Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden an dem und durch den Mietgegenstand aus folgenden Ursachen: 
· Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen,
· Gebrauchsüberlassung an nicht berechtigte Personen,
· Schmier- oder Betriebsstoffmangel,
· Betrieb durch unter Einfluss von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen, Medikamente) stehenden oder erkrankten Personen, 
· Verletzung der Verwahrungspflicht, insbesondere bei Diebstahl und Fremdbeschädigung
· Reifenschäden sowie Lackschäden und Verschmutzungen.
8.4. Für erkennbare Mängel haftet der Vermieter nur, soweit diese im Übergabeprotokoll vermerkt wurden. Werden diese Mängel nach Fristsetzung nicht beseitigt, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
8.5. Für Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entsteht, haftet der Vermieter nur in den Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, die den geschuldeten Vertragszweck gefährden, hinsichtlich des voraussehbaren Schadens sowie in den Fällen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
8.6. Im übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
8.7. Soweit Ansprüche gegen den Vermieter nach Klausel 8.5. entstanden, sind dies bis auf den Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit auf den Mietzins beschränkt.

9. Sonstiges

9.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht.
9.2. Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtung des Mieters ist Rheda- Wiedenbrück.
9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Rheda- Wiedenbrück. Der Vermieter behält sich jedoch vor, jeden anderen zulässigen Gerichtsstand zu wählen.
9.4. Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Mitteilungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des Zugangs, ebenso wie die Abbedingung dieser Klausel. Zugang ist nur durch Brief oder Telefax möglich.
9.5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Die unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am ehesten entsprechen.
9.6. Die vorstehenden Regelungen finden zumindest entsprechend auch auf künftige Anmietungen Anwendung

Hiltscher Einblasdämmung
Südring 202
33378

Rheda-Wiedenbrück

Büro:

0 52 42 36 22 5

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0157 30 222 138

 

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